Der Arbeitgeber muss für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sorgen. Er muss Gefährdungen bewerten und bei Bedarf Maßnahmen ergreifen. Ein zentrales Instrument im Arbeitsschutz ist dabei die in § 5 ArbSchG verankerte Gefährdungsbeurteilung.

Kommen die Arbeitgeber ihren Pflichten aus den Arbeitsschutzbestimmungen nicht nach, können Betriebsräte sie im Rahmen ihrer Kontrollfunktion (§ 80 BetrVG) dazu anhalten und Druck ausüben. Es kann zu Schadenersatzansprüchen kommen, wenn der Arbeitgeber Mängel nicht beseitigt.

Mitarbeiter oder Betriebsräte können sich jederzeit bei der Berufsgenossenschaft oder den Gewerbeaufsichtsämtern und vergleichbaren Landesbehörden beschweren. Das geht auch anonym. Unabhängig davon sollte jeder Unternehmer wissen, dass motivierte und gesunde Mitarbeiter der wichtigste Bestandteil eines jeden Unternehmens sind.

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