Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für den Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (§ 5 ArbSchG). Er muss darin alle potentiellen Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten ermitteln und bewerten. Belastungen für das Sehvermögen der Mitarbeiter durch PC-Arbeit sind dabei genauso zu berücksichtigen wie mögliche Ursachen für Krankheiten oder körperliche Belastungen. Zunehmend spielen auch psychische Belastungen durch Stress und Arbeitsverdichtung eine große Rolle. Wer eine solche Gefährdungsbeurteilung auf Verlangen nicht vorzeigen kann, riskiert ein hohes Bußgeld. Häufig reicht ein Telefonat aus, um zu erkennen, ob bzw. welche Maßnahmen umgesetzt werden müssen, damit die Haftungsrisiken im Unternehmen minimiert werden können. Da diese Gefährdungsbeurteilung für jedes Unternehmen verpflichtend ist, kann durch die Erstellung nicht nur vor einem hohen Haftungsrisiko bewahrt werden, sie hilft auch die eigene Gesundheit und die der Mitarbeiter zu erhalten.